| Das »Bandbreitenmodell«
was kann man als viel korrigierender Lehrer dagegen haben?
Die Position der »Vereinigung der
Korrekturfachlehrer e.V.«, Aachen
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Das Ministerium für Schule und Weiterbildung
NRW äußerte sich zur sogenannten »Pflichtstunden-Bandbreite«
durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land NRW Nr. 7 vom 26. März 2002 S. 103
in § 3.
Was kann man als vielkorrigierender
Lehrer dagegen haben?
A. Vorbemerkung
Die bestehende Pflichtstundenregelung,
die die Unterrichtsverpflichtung für alle Fächer gleich ansetzt,
ist im Kern ungerecht. Mummert+Partner haben 1999 in ihrer vom Ministerium
in Auftrag gegebenen Arbeitszeituntersuchung nachgewiesen, dass Lehrer
mit Kernfächern (Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen) oder anderen
stark korrekturbelasteten Fächern (zum Beispiel Pädagogik oder
Erdkunde in der Sekundarstufe II), die verbindlich Klassen- und Kursarbeiten
korrigieren müssen, einen erheblich höheren zeitlichen Arbeitsaufwand
im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten zu erbringen haben als
Lehrer mit Nicht-Korrekturfächern.
Nur ein differenziertes Unterrichtsdeputat
kann die Unterschiede in der unterrichtlichen Belastung ausgleichen. Erst
im Nachgang kann über eine Entlastung für besondere schulische
(= außerunterrichtliche) Aufgaben nachgedacht werden.
B. Argumente gegen das Bandbreitenmodell
Die in § 3 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
ausgeführte Regelung zur Pflichtstundenbandbreite wird aus folgenden
Gründen nicht zu einer größeren Arbeitszeitgerechtigkeit
führen:
- Besondere schulische Aufgaben und besondere
unterrichtliche Belastungen werden in § 3 (1) gleichgesetzt und
benachteiligen, wie oben gezeigt, diejenigen Kollegen, die von vorneherein
aufgrund ihrer Fächerkombination durch ständige Korrekturen
einen erhöhten unterrichtlichen Aufwand betreiben müssen.
- § 3 (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten
Werte können unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden
überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der
Schule insgesamt ausgleichen. Aufgrund von fachspezifischem Bedarf
ist ein solcher Ausgleich nicht möglich. Extremes Beispiel: Selbst
wenn ein Musik- oder Sportlehrer in Zukunft 27 Wochenstunden unterrichten
müsste, könnte damit keine reduzierte Wochenstundenzahl
eines Korrekturlehrers aufgefangen werden. Dauerhafter fachfremder
Einsatz in den Kernfächern ist weder möglich noch wünschenswert.
(PISA-Studie!)
- § 3 (2) Über Grundsätze für
die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die
Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Da gerade Kollegen mit 2 Korrekturfächern an jeder Schule in
der Minderheit sind, haben sie bei Abstimmungen kaum eine Chance,
einen Antrag auf Entlastung für Korrekturen durchzubringen.
- § 3 (2) Die Entscheidung im Einzelnen trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter. Aufgrund der Vermischung von
schulischen und besonderen unterrichtlichen Belastungen ist vorhersehbar,
dass Schulleiter sich auch weiterhin für die vorrangige Entlastung
von schulischen Aufgaben entscheiden werden, da die Erledigung unterrichtlicher
Aufgaben ohnehin garantiert ist, während besondere schulische
Aufgaben dem Profil und der Öffentlichkeitswirkung einer Schule
zugute kommen können. Die Übernahme einer schulischen Aufgabe
aber ist freiwillig und kann daher vom einzelnen Lehrer an Bedingungen
(Entlastung) geknüpft werden.
- Ein Anspruch einer einzelnen Lehrerin oder eines
einzelnen Lehrers auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl ergibt sich
aus dieser Vorschrift nicht. (Kommentierung der GEW)
- Die Lehrerverbände weisen bereits darauf
hin, dass das Bandbreitenmodell nicht umgesetzt werden muss (da es
unter den jetzigen Bedingungen nicht umsetzbar ist). Auch viele Schulleiter
haben dies schon signalisiert.
- Da es sich bei Korrekturen um eine ständige
unterrichtliche Mehrbelastung handelt, kann es nicht angehen, über
die Pflichtstundenbandbreite im Rahmen einer Lehrerkonferenz jährlich
neu verhandeln zu müssen.
C. Schlussbemerkung
Die Grundproblematik der Entlastung
bei überproportionaler unterrichtlicher Belastung ist an der Einzelschule
auch deshalb nicht zu lösen, weil dies zu einer Vergiftung des Klimas
und zu gegenseitigen Anfeindungen im Kollegium führt. Es bedarf daher
einer generellen rechtsverbindlichen Regelung durch den Dienstherrn.
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