Das »Bandbreitenmodell«was kann man als viel korrigierender Lehrer dagegen haben?

Die Position der »Vereinigung der Korrekturfachlehrer e.V.«, Aachen



Was kann man als vielkorrigierender Lehrer dagegen haben?

A. Vorbemerkung

Die bestehende Pflichtstundenregelung, die die Unterrichtsverpflichtung für alle Fächer gleich ansetzt, ist im Kern ungerecht. Mummert+Partner haben 1999 in ihrer vom Ministerium in Auftrag gegebenen Arbeitszeituntersuchung nachgewiesen, dass Lehrer mit Kernfächern (Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen) oder anderen stark korrekturbelasteten Fächern (zum Beispiel Pädagogik oder Erdkunde in der Sekundarstufe II), die verbindlich Klassen- und Kursarbeiten korrigieren müssen, einen erheblich höheren zeitlichen Arbeitsaufwand im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten zu erbringen haben als Lehrer mit Nicht-Korrekturfächern.

Nur ein differenziertes Unterrichtsdeputat kann die Unterschiede in der unterrichtlichen Belastung ausgleichen. Erst im Nachgang kann über eine Entlastung für besondere schulische (= außerunterrichtliche) Aufgaben nachgedacht werden.

B. Argumente gegen das Bandbreitenmodell

Die in § 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz ausgeführte Regelung zur Pflichtstundenbandbreite wird aus folgenden Gründen nicht zu einer größeren Arbeitszeitgerechtigkeit führen:

  1. Besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen werden in § 3 (1) gleichgesetzt und benachteiligen, wie oben gezeigt, diejenigen Kollegen, die von vorneherein aufgrund ihrer Fächerkombination durch ständige Korrekturen einen erhöhten unterrichtlichen Aufwand betreiben müssen.
  2. § 3 (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Werte können unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Aufgrund von fachspezifischem Bedarf ist ein solcher Ausgleich nicht möglich. Extremes Beispiel: Selbst wenn ein Musik- oder Sportlehrer in Zukunft 27 Wochenstunden unterrichten müsste, könnte damit keine reduzierte Wochenstundenzahl eines Korrekturlehrers aufgefangen werden. Dauerhafter fachfremder Einsatz in den Kernfächern ist weder möglich noch wünschenswert. (PISA-Studie!)
  3. § 3 (2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Da gerade Kollegen mit 2 Korrekturfächern an jeder Schule in der Minderheit sind, haben sie bei Abstimmungen kaum eine Chance, einen Antrag auf Entlastung für Korrekturen durchzubringen.
  4. § 3 (2) Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Aufgrund der Vermischung von schulischen und besonderen unterrichtlichen Belastungen ist vorhersehbar, dass Schulleiter sich auch weiterhin für die vorrangige Entlastung von schulischen Aufgaben entscheiden werden, da die Erledigung unterrichtlicher Aufgaben ohnehin garantiert ist, während besondere schulische Aufgaben dem Profil und der Öffentlichkeitswirkung einer Schule zugute kommen können. Die Übernahme einer schulischen Aufgabe aber ist freiwillig und kann daher vom einzelnen Lehrer an Bedingungen (Entlastung) geknüpft werden.
  5. Ein Anspruch einer einzelnen Lehrerin oder eines einzelnen Lehrers auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. (Kommentierung der GEW)
  6. Die Lehrerverbände weisen bereits darauf hin, dass das Bandbreitenmodell nicht umgesetzt werden muss (da es unter den jetzigen Bedingungen nicht umsetzbar ist). Auch viele Schulleiter haben dies schon signalisiert.
  7. Da es sich bei Korrekturen um eine ständige unterrichtliche Mehrbelastung handelt, kann es nicht angehen, über die Pflichtstundenbandbreite im Rahmen einer Lehrerkonferenz jährlich neu verhandeln zu müssen.

C. Schlussbemerkung

Die Grundproblematik der Entlastung bei überproportionaler unterrichtlicher Belastung ist an der Einzelschule auch deshalb nicht zu lösen, weil dies zu einer Vergiftung des Klimas und zu gegenseitigen Anfeindungen im Kollegium führt. Es bedarf daher einer generellen rechtsverbindlichen Regelung durch den Dienstherrn.



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Stand: 26.04.2002