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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
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BVerwG 2 B 25.05
OVG 6 A 4527/02
In der Verwaltungsstreitsache
des Oberstudienrats Artur Weinhold,
Lünen,
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lenz und Johlen,
Kaygasse 5, 50676 Köln –
g e g e n
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg,
Laurentiusstraße 1, 59821 Arnsberg,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen. |
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die
auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 in Verbindung mit § 127 Nr.
2 BRRG gestützte Beschwerde ist unbegründet. |
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Eine Rechtssache
hat im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, wenn
zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren
dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder
die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr seit dem
Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE
13, 90 <91». Diese Voraussetzungen erfüllen die vom
Kläger als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht. |
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Die Frage, |
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»ob –
im Sinne der Rechtsfortbildung – der bisherige Prüfungsmaßstab
beibehalten werden kann, wonach die außerunterrichtliche Tätigkeit
(Arbeitszeit) der Lehrer – hier die eines Korrekturfachlehrers
– nur grob pauschalierend geschätzt werden kann, entsprechend
dem Rechtsverordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht,
wobei die Einschätzung des Rechtsverordnungsgebers bzw. Dienstherrn
nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar ist (offensichtliche
Fehlsamkeit/Willkür)«, |
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führt nicht
zur Zulassung der Revision. Es bedarf – insbesondere mit Blick
auf die vorliegende Fallkonstellation – keiner erneuten Oberprüfung
der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Urteil vom 29.
November 1979 – BVerwG 2 C 40.7 – BVerwGE 59,142
<144,147>– Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG
2 NB 2.89 – Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 m.w.N.
sowie Urteile vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 –
Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 23. Juni 2005 – BVerwG
2 C 22.04 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
vorgesehen). Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass der
Beklagte seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung reduziert,
weil seine wöchentliche Arbeitszeit als sog. Korrekturfachlehrer
mehr als acht Zeitstunden über der für ihn geltenden Arbeitszeit
liege. Zu dieser Reduzierung sei der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht
sowie aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Gymnasiallehrern,
die durch Korrekturen nicht oder deutlich geringer belastet seien,
verpflichtet. |
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Nach der zitierten
Senatsrechtsprechung konkretisiert der Dienstherr nach seinem Ermessen
(Urteil vom 15. Juni 1971 – BVerwG 2 C 17.70 – BVerwGE
38, 191) das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung
eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit durch die Pflichtstundenregelung,
soweit dies nicht schon durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt
ist. Dabei hat er Veränderungen zu berücksichtigen, die
sich im Laufe der Zeit ergeben können, z.B. eine Verminderung
der Klassenstärke. Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte
Art der Anpassung an veränderte Umstände im Rahmen seines
pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer
nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere tatsächlichen Würdigung
und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden
Umstände ab. Diese ist in erheblichem Umfang den Tatsachengerichten
vorbehalten und kann insoweit nicht vom Revisionsgericht, insbesondere
nicht rechtsgrundsätzlich, getroffen werden (Beschluss vom 29.
Januar 1992 – BVerwG 2 B 5.92 – Buchholz 237.4 §
76 HmbLBG Nr. 1). |
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Die weitere Frage, |
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ob der Verordnungsgeber
aus Rechtsgründen verpflichtet sei, trotz der Einführung
der Bandbreitenregelung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer
durch eine Pflichtstundendifferenzierung Rechnung zu tragen, |
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ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Danach kann eine Regelung der Pflichtstundenzahl von Lehrern ohne
Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht auch durch Verwaltungsvorschrift
getroffen werden. Einer normativen Regelung bedarf nur die (Gesamt-)Arbeitszeit
der Beamten, in die das Pflichtstundenpensum der Lehrer als Teil
ihrer Dienstleistungsverpflichtung eingebettet ist.
Etwas anderes ist durch
das Rechtsstaatsprinzip sowie durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten
(vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 NB 2.89 –
a.a.0.) und auch nicht durch Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art.
33 Abs. 5 GG. Für das Lehrpersonal an Schulen sind insoweit
keine höheren Anforderungen zu stellen als für das zusätzlich
durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrpersonal an wissenschaftlichen
Hochschulen (vgl. zu letzterem BVerfGE 54, 173, 192 ff.). Erst recht
ergibt sich aus dem Bundesverfassungsrecht kein Maßstab für
die Normierungsdichte einer normativen Regelung der Materie durch
den Verordnungsgeber. |
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Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 2 VwG0. Der Wert des Streitgegenstandes
ergibt sich aus § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs.
1 Satz 2 GKG. |
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Albers |
Prof.
Dawin |
Kugele |
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