Erste Verhandlung in einem Musterprozess der »Vereinigung der Korrekturfachlehrer e.V.« vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgeschlossen
Ein Dutzend Mitglieder der »Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen«
aus Aachen, Essen, Duisburg und dem Münsterländischen sowie Angehörige
und zwei Journalisten hatten auf den Zuschauerbänken des Sitzungssaals
II im Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Platz genommen, als am
18. September 2002 um 15 Uhr Gerichtspräsident Fessler als Einzelrichter
den Prozess unseres Vereinsmitgliedes Artur Weinhold, Lünen, gegen
das Land NRW um Reduzierung seines Unterrichtsdeputats infolge
hoher Korrekturbelastung eröffnete. Neben dem Kläger saß sein
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. Schmiemann, Köln. Für das Land
trat Oberregierungsrat Becker vom Regierungspräsidium Arnsberg
als bevollmächtigter Prozessvertreter auf.
Richter: Deputatsfestlegung im Schulfinanzgesetz bleibt entscheidend
Gerichtspräsident Fessler ließ im Zusammenhang seiner Sachstandsdarstellung zu Beginn der Verhandlung durchblicken, dass das Gericht beabsichtige, den Prozess im Rahmen der bisherigen Rechtssprechung zu entscheiden, wie sie vor den Verwaltungsgerichten des Landes in anderen Lehrerarbeitszeitverfahren praktiziert worden sei, zuletzt in Gelsenkirchen im Juni 2001 in dem Prozess eines Lehrers gegen die Erhöhung des Stundendeputats um eine Stunde (Az.: 1 K 3036/99).
Grundlage jenes Verfahrens war für das Gericht die im Schulfinanzgesetz zu findende Festlegung der wöchentlichen Unterrichtszeit an den unterschiedlichen Schulformen, am Gymnasium also auf 24,5 Wochenstunden. Das Gericht hatte damals argumentiert, das Land NRW bleibe mit der Erhöhung des Unterrichtsdeputats um eine Stunde sehr wohl im Rahmen der Arbeitszeit des Öffentlichen Dienstes in NRW von 38,5 Stunden pro Woche, denn der klagende Lehrer könne einen Teil seines Arbeitsaufwandes aus der »weichen« Arbeitszeit umschichten in die »harte« Arbeitszeit von 24,5 Wochenstunden, indem er Vor- und Nachbereitung des Unterrichts entsprechend reduziere. Als »hartes« Arbeitszeitkriterium gelte ausschließlich die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtsstunden im Schulfinanzgesetz, deren Erhöhung um eine Stunde den Gestaltungsspielraum des Landes als des Verordnungsgebers nicht sprenge.
»Bandbreitenverordnung« spielt eine Rolle
Bevor die Prozessbeteiligten nach der Sachstandsdarstellung das Rechtsgespräch aufnahmen, fragte Gerichtspräsident Fessler den Kläger Artur Weinhold zunächst, ob an seiner Schule die »Bandbreitenverordnung« des Schulministeriums schon auf einer Lehrerkonferenz erörtert und gegebenenfalls umgesetzt worden sei. Der Kläger erklärte, dass die Verordnung zwar auf einer Lehrerkonferenz erörtert, eine weitere Befassung damit von der Lehrerkonferenz jedoch in einer Resolution mit dem Hauptargument abgelehnt worden sei, das Land wolle sich mit der »Bandbreitenverordnung« aus seiner schulpolitischen Gestaltungspflicht herausstehlen; eine Befassung damit gefährde infolge mangelnder Regelungsvorgaben erheblich den Schulfrieden. Die weitere Frage des Richters, ob dem Kläger die am 01.08.2002 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur »Bandbreitenverordnung« bekannt seien, verneinte der Kläger.
Rechtsanwalt: Arbeitszeitunterschiede verstoßen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung
In seiner ausführlichen Begründung des Klagebegehrens legte Rechtsanwalt Dr. Schmiemann sodann dar, dass
Der Rechtsvertreter des Regierungspräsidenten, ORR Becker, führte aus, dass seine Behörde die bisherige Rechtssprechung der NRW-Verwaltungsgerichte in Arbeitszeitprozessen der beamteten Lehrer für weiterhin gültig halte, und äußerte sich weiter nicht.
Kläger: »Bandbreitenverordnung« hilft Vielkorrigierern nicht
Im weiteren Verlauf des Rechtsgesprächs erklärte der Kläger Artur Weinhold, warum die »Bandbreitenverordnung« für die stark korrekturbelasteten Lehrer inakzeptabel sei. Dabei stützte er sich im Wesentlichen auf die Argumente, die im Verein gegen die »Bandbreitenverordnung« schon Anfang April 2002 zusammengetragen und in der Vereins-Website veröffentlicht worden waren.
Im Zusammenhang mit der Erörterung der »Bandbreitenverordnung« fragte Gerichtspräsident Fessler den Rechtsvertreter des Regierungspräsidenten, welche Vorstellungen beim RP zur Anwendung der »Bandbreitenverordnung« über den Erlass und die Ausführungsbestimmungen hinaus bestünden. ORR Becker erklärte, es sei nicht die Absicht des RP, den Schulen hierzu genauere Regelungen an die Hand zu geben; in den Schulen sollten jeweils eigene Regelungen entwickelt werden.
Ein Wink mit dem Zaunpfahl?
Richter Fessler quittierte dies mit der Bemerkung, diese Zurückhaltung werde der RP nicht lange aufrecht erhalten können: Spätestens nach Ablauf der dreimonatigen »Karenzzeit« für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen in den Schulen könnten nämlich einzelne Lehrer vor den Verwaltungsgerichten gegen eine für sie ungünstige Umsetzung klagen. Dann müssten die Regierungspräsidenten vor den Verwaltungsgerichten sehr wohl ihre Vorstellungen zur Ausgestaltung der »Bandbreitenverordnung« darlegen.
Die Verhandlung endete nach gut anderthalb Stunden mit den Anträgen der Prozessparteien:
Richter Fessler kündigte an, innerhalb vier Wochen den Prozessparteien sein schriftliches Urteil zukommen lassen zu wollen.
Ziele Was tun? Aktuelles Beitritt Lesen Sie mal weiter! Impressum
Webdesign: redaktion@korrekturfachlehrer.de
Stand: 25.09.2002