Verwaltungsgericht Düsseldorf: Mündliche Verhandlung im Prozess um Reduzierung der Pflichtstundenzahl aufgrund hoher Korrekturbelastung



Unter dem Vorsitz von Richter Büchel tagte am Dienstag, dem 1. Oktober 2002, die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit den Richtern Dr. Grabosch, Hensel, Thomas und Helikum von 9.30 bis etwa 10.45 Uhr in Anwesenheit des Vereinsmitgliedes und Klägers Heiner Hülsmann aus Duisburg und seines Anwalts Dr. Schmiemann, Köln. Für die Bezirksregierung Düsseldorf war Oberregierungsrat Henrich erschienen. Auf den Zuschauerbänken saßen einige Mitglieder des »Vereins der Korrekturfachlehrer« aus Aachen und Essen sowie zwei Journalistinnen.

Tendenz oder Missverständnis?

Während des Sachstandsberichts des Vorsitzenden hatte man zunächst den Eindruck, als verkenne er das Anliegen des Klägers: Ähnlich wie vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen am 18.09.2002 versuchte der Richter, abschlägig beschiedene Klagen gegen die generelle Heraufsetzung des Stundendeputats durch die Landesregierung mit dem Anliegen des Klägers in Verbindung zu bringen.

Dr. Schmiemann machte allerdings schnell klar, dass nach unserer Auffassung eine derartige Verknüpfung dem Anliegen des Klägers nicht gerecht werde: Es gehe eben nicht um eine generelle Reduzierung der Pflichtstunden, sondern um eine Herabsetzung wegen der hohen Korrekturbelastung. Er betonte darüber hinaus, dass die Verfahren Artur Weinhold (tätig im Aufsichtsbezirk der Bezirksregierung Arnsberg) und Heiner Hülsmann (tätig im Aufsichtsbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf) gegen das Land NRW als Musterprozesse verstanden werden sollten mit dem Ziel, den Gesetzgeber dazu anzuhalten, die Korrekturbelastung vor allem der Vielkorrigierer unter den Lehrern angemessen zu berücksichtigen. Sei es verantwortbar, dass der Kläger konstant acht Stunden pro Woche mehr arbeite als seine Kollegen ohne Korrekturen? Die Ministerin habe offensichtlich nicht mehr länger »grob pauschalierend« die sogenannte »weiche Arbeitszeit« der Lehrer schätzen wollen und somit die Arbeitszeituntersuchung bei Mummert + Partner in Auftrag gegeben. Die dort 1999 veröffentlichten Werte seien durch ein Gutachten des Essener Bildungsökonomen Prof. Klemm weitgehend bestätigt worden, und somit gebe es doch nun eine Möglichkeit, die Korrekturbelastung zu berechnen und bei einer neuen Arbeitszeitregelung zu berücksichtigen. Das »Bandbreitenmodell« der Landesregierung biete für den Kläger im Gegensatz zu den Ausführungen der Bezirksregierung in den Erwiderungen auf die Klageschrift keine Möglichkeit der Stundenreduzierung, da es sich bei Korrekturen nicht um »besondere unterrichtliche Belastung« handele. Des Klägers Korrekturen in sämtlichen Lerngruppen resultierten lediglich aus den von ihm vertretenen Fächern Englisch und Französisch.

Bezirksregierung: »Bandbreitenregelung« soll nicht zu fachfremdem Unterricht führen

Herr Hülsmann sah zudem eine Schwierigkeit darin, dass eine Reduzierung der Stundenverpflichtung eines Korrekturlehrers wohl kaum durch die Erhöhung des Deputats etwa eines Kunstlehrers ausgeglichen werden könne, dann müsse dieser doch fachfremd beispielsweise Englisch unterrichten. Der Vertreter der Bezirksregierung wand ein, dass eine Umsetzung des Bandbreitenmodells sicher nicht zu fachfremdem Unterricht führen solle, er konzedierte jedoch, dass die Schulleiter in NRW die Bandbreitenregelung seines Wissens nur sehr zögerlich umsetzten, wahrscheinlich wegen der in den Kollegien erwarteten Störungen des Arbeitsfriedens.

Reduzierung der Pflichtstundenzahl um zwei pro Woche beantragt

Nach etwa 80 Minuten forderte der Vorsitzende den Kläger und seinen Rechtsbeistand auf, die beantragte Reduzierung der Pflichtstundenzahl zu präzisieren, so dass die Verhandlung mit dem Antrag des Klägers endete, das Land NRW zu verpflichten, die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei Stunden zu reduzieren; die Bezirksregierung beantragte, den Antrag abzuweisen.

Richter Büchel kündigte an, den Prozessbeteiligten die Entscheidung der Kammer schriftlich zuzustellen.



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Stand: 02.10.2002