»Die Entscheidungsgründe sind enttäuschend«
Der VdK-Prozessbevollmächtigte Dr. Schmiemann schreibt am 7. Oktober
2002 zum Urteil im Verfahren unseres Mitgliedes Artur Weinhold
gegen das Land NRW um stärkere Berücksichtigung der Korrekturarbeit:
»[ ] In den Entscheidungsgründen legt das Gericht dar, dass [dem Kläger] ein Anspruch auf eine Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nicht zustehe. Die in der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vorgegebene Pflichtstundenzahl sei nicht zu beanstanden; diese Regelung verstoße nicht gegen § 78 Abs. 1 LBG NRW; von einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber anderen Beamten könne nicht ausgegangen werden, auch nicht bezüglich der Lehrer untereinander.
Die Entscheidungsgründe sind relativ gut aufgebaut und nachvollziehbar. Es finden sich darin die üblichen Schlagworte und Betrachtungsweisen der Rechtsprechung (nur grob pauschalierend abschätzbar; allein mögliche typisierende und pauschalierende Betrachtung der Erfüllung der Dienstpflichten; generalisierende Betrachtung usw.).
Auffallend ist, wie die aktuelle Fassung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz argumentativ gegen das Klagebegehren eingesetzt wird (vgl. u. a. Seite 9 unten/10). Die Darlegung auf Seite 10, zweiter Absatz, muss [den Kläger] geradezu veranlassen, beim Schulleiter einen Antrag gem. der Pflichtstunden-Bandbreiten-Regelung zu stellen und diesen dann ggf. mit einer neuen Klage vor der gleichen Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu verfolgen.
Insgesamt gesehen sind die Entscheidungsgründe enttäuschend. Das Gericht hatte ersichtlich nicht den Mut, aus der Tradition der bisherigen Rechtsprechung herauszutreten. [ ]«
Die von Dr. Schmiemann angesprochenen Passagen der Urteilsbegründung im Prozess Weinhold ./. Land NRW seien hier der leichteren Verständlichkeit halber zitiert:
Galt dies [nämlich der Umstand, »dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts < > die Pflichtstundenregelung in nicht zu beanstandender Weise auch durch eine bloße interne Verwaltungsvorschrift hätte erfolgen können«] schon für die bis zum 31. Juli 2002 anzuwendende Fassung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz, so gilt dies erst recht für die am 1. August 2002 in Kraft getretene Fassung (GV NRW 2002, S. 102), die in einigen Ansätzen eine Reaktion auf die inzwischen vorliegenden Gutachten zur Lehrerarbeitszeit darstellt. Denn § 3 der Verordnung ermöglicht nun die Inanspruchnahme einer Pflichtstundenbandbreite, wonach durch eine Regelung auf der Ebene der Schulleitung eine Unterschreitung der allgemeinen Pflichtstundenzahl oder eine Überschreitung um bis zu drei Stunden herbeigeführt werden kann. Diese Neuregelung erlaubt es, auf die unterschiedliche unterrichtliche und sonstige Belastung der Lehrer flexibel zu reagieren. Inwieweit diese Regelung subjektive Rechte der einzelnen Lehrer etwa zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl begründet,
vgl. hierzu die durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni 2002 erlassenen Verwaltungsvorschriften (Ziffer 3.1.1, Abl. NRW 1 Seite 264 f.),
bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, da der Kläger einen diesbezüglichen Antrag an die Leitung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums bisher nicht gestellt hat und im Übrigen noch nicht drei Monate (vgl. § 75 VwG0) seit dem Inkrafttreten der Regelung verstrichen sind.
Außerdem stellt die Neufassung der Verordnung in § 11 ein Modell zur Erprobung der Lehrerarbeitszeit zur Verfügung, das nicht auf die Pflichtstunden, sondern auf alle Lehrertätigkeiten während eines Jahres abstellt.
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