Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 1 K 1820/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn Artur Weinhold, Lünen, Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenz und andere, Blumenthalstraße 79, 50668 Köln, Gz.: 00588/00 7/wy,

g e g e n

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 2, 59821 Arnsberg, Gz.: 47.5-1205, Beklagten,

wegen Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 18. September 2002

durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Fessler

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Termin vom 18. September 2002 verursachten Kosten; diese Kosten trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand:

Der am 7. August 1949 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Er unterrichtet die Fächer Deutsch und Englisch am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Lünen; an diesem Gymnasium wird von dem Bandbreitenmodell gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz und der Experimentierklausel des § 11 der vorgenannten Verordnung kein Gebrauch gemacht.

Unter dem 14. August 1999 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Arnsberg, die wöchentliche Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden – unter Beibehaltung voller Dienstbezüge zu reduzieren. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die Berechnungen der Lehrerarbeitszeit im Gutachten von Mummert und Partner; die dort ermittelten Durchschnittswerte spiegelten auch seinen persönlichen Arbeitsaufwand in der Tendenz richtig wider. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 erteile er bei einem Stundensoll von 25,5 Wochenstunden und einer Entlastungsstunde insgesamt 24 Stunden Unterricht in den Fächern Englisch und Deutsch. In Zeitstunden umgerechnet ergebe sich daraus für die reine Unterrichtstätigkeit eine Arbeitszeit von 19,2 Zeitstunden pro Woche. Zusammen mit der Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (9,17 Stunden), für Korrekturen (7,48 Stunden) sowie für außerunterrichtliche Tätigkeiten (17,925 Stunden) erreiche die wöchentliche Arbeitszeit fast 54 Stunden und übersteige damit deutlich den bei einem Stundensoll von 25,5 Stunden zu erwartenden Umfang von 46,99 Arbeitsstunden. Unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Gleichbehandlung mit den Gymnasiallehrern, die keinen oder nur einen geringen Korrekturaufwand hätten, beantrage er eine angemessene Reduzierung – mindestens um 18 Prozent – der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz regele mit der Festsetzung der Pflichtstunden nur, welcher Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit für die Erteilung von Unterricht zu verwenden sei. Die Festsetzung stelle als solche keine Regelung der Arbeitszeit dar, weil lediglich ein Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung, nämlich der exakt messbare Teil der Arbeitszeit, bestimmt werde. Der übrige Teil des Aufgabenzuschnitts der Lehrer könne nur grob pauschalierend geschätzt werden. Der Dienstherr sei befugt, die Gewichtung zwischen den Pflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen innerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrer einem konkreten Unterrichtsbedarf anzupassen.

Mit dem Widerspruch vom 23. November 1999 machte der Kläger geltend, dass die Argumentation der Beklagten die gewandelten Verhältnisse im Lehrerberuf nicht treffe. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000, zugestellt am 18. März 2000, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 12. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Anspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ergebe sich aus § 78 LBG, wonach die wöchentliche Arbeitszeit auch für Lehrer 38,5 Stunden betrage. Dies entspreche unter Berücksichtigung der geringeren Arbeitsbelastung der Lehrer während der Ferien einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45,1 Stunden. Wegen der in Fächern Englisch und Deutsch erforderlichen Korrekturen erreiche der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 51,4 Stunden, überschreite die vorgenannte Höchstgrenze also um 6,3 Stunden pro Woche. Zum Beleg bezieht sich der Kläger auf ein von Professor Dr. Klemm erstelltes Gutachten vom 15. Juni 2000, das dieser auf der Grundlage von Rechenverfahren erstellt hat, die für eine Hamburger Arbeitszeitregelung der Lehrer entwickelt worden waren.

§ 2 (damals § 3) der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz könne seinem Begehren nicht entgegengehalten werden, weil diese pauschale Festlegung der Pflichtstunden die notwendige Differenzierung, die insbesondere wegen des unterschiedlichen Korrekturbedarfs in den verschiedenen Fächern geboten sei, vermissen lasse. Die Verordnungsregelung verstoße deshalb gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz. Auch das zuständige Ministerium räume inzwischen ein, dass die gravierenden Unterschiede der zeitlichen Belastung der Lehrerinnen und Lehrer ausgeglichen werden müssten. Außerdem liege dieser Regelung keine pflichtgemäße Ermessensausübung des Dienstherrn zu Grunde. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setze zunächst eine korrekte Tatsachenfeststellung voraus. Zumindest seit Vorlage des Gutachtens von Mummert und Partner sei der außerunterrichtliche Zeitaufwand der Lehrer hinreichend abschätzbar. In seinem – des Klägers – konkreten Fall sei die dauerhafte Überlastung durch das Gutachten von Professor Dr. Klemm belegt.

Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne schließlich auch durch die am 1. August 2002 in Kraft getretene Pflichtstundenbandbreite nicht ausgeräumt werden.

Der Kläger beantragt,

Den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Oktober 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers unter Beibehaltung voller Dienstbezüge zu reduzieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Personalakten des Klägers und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie auf das Gutachten von Mummert und Partner (2 Bände) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch den Bescheid vom 12. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwG0). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.

Die Verpflichtung des Klägers, wöchentlich – abgesehen von einer Vorgriffsstunde – 24,5 Unterrichtsstunden zu erteilen, ergab sich zunächst aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV NRW S. 88). Durch die Änderungsverordnung vom 20. April 1997 (GV NRW S. 82) war ab dem Schuljahr 1997/1998 die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien um eine Stunde erhöht worden. Für die Zeit ab dem Schuljahr 2002/03 ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 4. März 2002 (GV NRW Seite 102). Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 78 Abs. 1 LBG NRW, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten im Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreiten darf. Von einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber anderen Beamten kann daher nicht ausgegangen werden.

Bei der Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit. Durch die Festlegung der Pflichtstundenzahl wird nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,

– vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. August 2000 – 1 N 2320/96 – DÖD 2001, 97 m.w.N. –

lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Die Pflichtstundenregelung ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, wobei sie dem besonderen Umstand Rechnung trägt, dass der Aufgabenbereich der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, zeitlich exakt messbar ist, während die Arbeitszeit der Lehrer im Übrigen Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Schulkonferenzen, Elternbesprechungen und dergleichen – nicht im Einzelnen bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

Mit Rücksicht auf die unterrichtsfreien Zeiten während der Schulferien ist zur Oberprüfung der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrer darauf abzustellen, welche jährliche Gesamtarbeitszeit sie aufwenden müssen. Dabei ist nicht die Ansicht der Lehrer, weichen Zeitaufwand sie zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben für notwendig und zweckmäßig halten, sondern die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung maßgebend, wobei auch der Standard, welchen die Vorbereitung der Lehrer nach seiner – des Dienstherrn – Einschätzung erreichen soll, in die Erwägungen eingestellt werden kann. In diesem Rahmen kann jeder Lehrer den Umfang der außerunterrichtlichen Arbeitszeit in gewissem Maße selbst bestimmen, wobei dieser Teil der Arbeitszeit abhängig ist von Schulform, Fächerkombination, Schülerzahl, Fähigkeit und Erfahrung jedes einzelnen Lehrers. Angesichts knapper Haushaltsmittel darf der Dienstherr von den Lehrkräften allgemein eine stärkere Konzentration auf den Unterricht als der den Schülern in erster Linie geschuldeten Dienstleistung verlangen. Hiervon ausgehend erscheint bei der allein möglichen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung die Erfüllung der Dienstpflichten eines Lehrers an einem Gymnasium auch nach der Pflichtstundenerhöhung innerhalb der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit des § 78 LBG möglich, da weiterhin für die außerunterrichtliche Tätigkeit deutlich mehr Zeit verbleibt, als für das Abhalten der auferlegten Pflichtstunden aufgewendet werden muss.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2/89 – NVwZ 1990, 771; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 1998 – 4 S 1411/97, ESVGH 49, 79; Hessischer VGH a.a.0.

Das erkennende Gericht teilt insoweit die Einschätzung des VG Minden in dem Urteil vom 15. März 2000 (4 K 293/99) zur entsprechenden Pflichtstundenzahl eines Lehrers an einer Gesamtschule.

VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Juni 2001 – 1 K 3036/99 – und vom 11. Juli 2001 – 1 K 7406/98

Auch das Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – NZA 2001, 1259,

und das Landesarbeitsgericht Hamm,

Urteil vom 30. April 1999 – 5 Sa 1052/98 – ,

haben die Rechtmäßigkeit der streitigen Pflichtstundenregelung im Falle einer angestellten Lehrerin an einer Gesamtschule nicht in Zweifel gezogen.

Maßgebend ist folgende Berechnung: Beamte müssen unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten in der Regel 44 Wochen, dies entspricht bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Jahr 1694 Stunden, arbeiten. Ein Lehrer, der über unterrichtsfreie Zeiten verfügt, arbeitet durchschnittlich 39 Wochen im Jahr. Er kommt somit auf die jährliche Arbeitszeit von 1694 Stunden bei einer Arbeitszeit von 43,43 Zeitstunden in 39 Wochen. Klarzustellen ist dabei, dass Lehrer über keinen weitergehenden Urlaubsanspruch verfügen, es insoweit aber weitgehend dem Lehrer überlassen bleibt, ob er seine außerunterrichtliche Tätigkeit in die Wochen mit Unterrichtsverpflichtung verlagert. 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche entsprechen 18,37 Zeitstunden. Unter Berücksichtigung von weiteren 5 Minuten pro Unterrichtsstunde = 2,04 Zeitstunden pro Woche für das Begeben in den jeweiligen Unterrichtsraum ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand für die Unterrichtstätigkeit im Umfang von 20,41 Zeitstunden auszugehen, während 23,02 Zeitstunden für außerunterrichtliche Arbeit verbleiben. Dieses Verhältnis ist nach den sich aus der angeführten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergebenden Grundsätzen hinnehmbar, so dass davon auszugehen ist, dass es auch für einen Lehrer an einem Gymnasium nach der Pflichtstundenerhöhung möglich ist, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten zu erfüllen.

Der auf die Gutachten von Mummert und Partner sowie von Professor Dr. Klemm gestützte Einwand des Klägers, seine nach dem Modell der Jahresarbeitszeit berechnete Arbeitszeit überschreite dauerhaft die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu tangieren. Denn bei der Überprüfung der generalisierenden normativen Regelung der Pflichtstunden ist nicht auf individuelle Besonderheiten – insbesondere selbst gestellte Anforderungen an die Erledigung der Dienstaufgaben – abzustellen, sondern auf die vom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Gestaltungsspielraums vorgegebenen Anforderungen.

BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 88.81 – NVwZ 1984,107,109; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1989 – 4 S 2481/86 – NVwZ-RR 1990, 257, 261; Haug ZBR 1984, 294; vgl. dazu Heimlich ZBR 2001, 381, 386.

Wenn der Dienstherr nach Reduzierung des Korrekturaufwandes durch Verringerung der Anzahl der pro Schuljahr zu schreibenden Klassenarbeiten

vgl. dazu BAG, a.a.O., und LAG Hamm, a.a.O., sowie Etzel RiA 2002, 105, 117,

bisher – abgesehen von §§ 3, 11 der Verordnung in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung – keinen Anlass gesehen hat, die Zahl der Pflichtstunden im Hinblick auf den bekannten, verbleibenden Korrekturaufwand zu verringern, stellt dies die normative Vorgabe dar, die Anforderungen an die dienstlichen Aufgaben außerhalb der reinen Unterrichtszeit und der notwendigen Korrekturen so zu gestalten, das heißt gegebenenfalls zu senken, dass die vorstehend berechnete Gesamtarbeitszeit und damit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei generalisierender Betrachtung nicht überschritten wird.

Die streitige Verordnung leidet auch nicht etwa an einem zur Rechtswidrigkeit führenden Abwägungs- oder Begründungsdefizit. Für Rechtsverordnungen gelten insoweit nicht die für bestimmte Verwaltungsakte oder Satzungen im Einzelnen normierten Anforderungen. Ebenso wie die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vertretbarkeit einer gesetzgeberischen Einschätzung nicht auf die vom Gesetzgeber angestellten und gegebenenfalls dokumentierten Überlegungen beschränkt ist, sondern sich auch aus objektiven Gründen ergeben kann,

vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1990 – VerfGH 2/90 – NWVBI 1991, 187,

führt allein der Umstand, dass der Verordnungsgeber die mit der Pflichtstundenerhöhung zusammenhängenden Gesichtspunkte nicht eingehend erörtert hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Änderungsverordnung. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Beschluss vom 14. Dezember 1989, a.a.0. – die Pflichtstundenregelung in nicht zu beanstandender Weise auch durch eine bloße interne Verwaltungsvorschrift hätte erfolgen können; da es sich nur um eine Konkretisierung der für Lehrer geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens handelt, stellt sich die Frage der Notwendigkeit eines Handelns des Gesetzgebers im Sinne der sogenannten Wesentlichkeitstheorie nicht

Galt dies schon für die bis zum 31. Juli 2002 anzuwendende Fassung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz, so gilt dies erst recht für die am 1. August 2002 in Kraft getretene Fassung (GV NRW 2002, S. 102), die in einigen Ansätzen eine Reaktion auf die inzwischen vorliegenden Gutachten zur Lehrerarbeitszeit darstellt. Denn § 3 der Verordnung ermöglicht nun die Inanspruchnahme einer Pflichtstundenbandbreite, wonach durch eine Regelung auf der Ebene der Schulleitung eine Unterschreitung der allgemeinen Pflichtstundenzahl oder eine Überschreitung um bis zu drei Stunden herbeigeführt werden kann. Diese Neuregelung erlaubt es, auf die unterschiedliche unterrichtliche und sonstige Belastung der Lehrer flexibel zu reagieren. Inwieweit diese Regelung subjektive Rechte der einzelnen Lehrer – etwa zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl – begründet,

vgl. hierzu die durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni 2002 erlassenen Verwaltungsvorschriften (Ziffer 3.1.1, Abl. NRW 1 Seite 264 f.),

bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, da der Kläger einen diesbezüglichen Antrag an die Leitung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums bisher nicht gestellt hat und im Übrigen noch nicht drei Monate (vgl. § 75 VwG0) seit dem Inkrafttreten der Regelung verstrichen sind.

Außerdem stellt die Neufassung der Verordnung in § 11 ein Modell zur Erprobung der Lehrerarbeitszeit zur Verfügung, das nicht auf die Pflichtstunden, sondern auf alle Lehrertätigkeiten während eines Jahres abstellt.

Dass der Dienstherr eine über die allgemeine Arbeitszeit anderer Landesbeamten hinausgehende Arbeitszeit verlangt, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1998 (6P 1.97, BVerwGE 108, 233) zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Pflichtstundenerhöhung als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Vielmehr liegt eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gerade nur dann vor, wenn diese auf eine Erhöhung des Arbeitsergebnisses in quantitativer oder qualitativer Hinsicht in der vorgegebenen Zeit, also auf eine arbeitszeitunabhängige Leistungsverdichtung, abzielt.

II. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen Ungleichbehandlung der Lehrer untereinander.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber auch, unter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung ist er allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt; es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen, wobei der normative Gehalt der Gleichheitsbindung seine Präzisierung auch im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs erfährt.

BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226, 239; Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. – BVerfGE 98, 365, 385.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Differenzierung der Pflichtstundenregelung insbesondere nach den verschiedenen unterrichteten Fächer – etwa differenziert nach dem jeweiligen Korrekturaufwand – nicht geboten.

BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 – 11 C 17.70 – BVerwGE 38, 191, 199 f.; Urteil vom 13. Juli 1977 – VI C 85.75 – VerwRspr. 29 ( 1978), 544, 547 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 – 2 A 12980/95 – NVwZ-RR 1998, 52, 53; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Dezember 1982 – 2 OVG C 3/80 – Schütz, ES/B 12.4 Nr. 4 Seite 25 f.; Starck, in: von Mangoldt/Klein, Art. 3 Abs. 1, GG Rn. 128; a. A. Heimlich ZBR 2001, 381, 387 ff.

Dieses in der bisherigen Rechtsprechung einhellig festgestellte Ergebnis wird durch die inzwischen vorliegenden Gutachten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere das Gutachten von Mummert und Partner (Seite 174) schlägt eine Differenzierung der Pflichtstunden nach Schulformen, Schulstufen und Fächern für den Fall vor, dass nicht ein grundlegend abweichendes Arbeitszeitmodell eingeführt werden soll. Diese Empfehlung und die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen mögen eine Differenzierung nach Fächern als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Differenzierung folgt daraus aber nicht. Die Ermittlungen dieses Gutachters haben nämlich auch ergeben, dass die u.a. auf der Grundlage von Selbstaufschreibungen festgestellten Arbeitszeiten sich nicht nur nach den drei vorgenannten Kriterien – Schulformen, Schulstufen und Fächern – unterscheiden, sondern auch von weiteren Faktoren abhängig sind (Mummert und Partner, Seite 62-65). So ist bei der fachbezogenen Betrachtung zu berücksichtigen, dass der Aufwand auch davon abhängt, mit welchem anderen Fach dieses Fach bei dem betreffenden Lehrer kombiniert ist, welche Schwerpunkte der Lehrer innerhalb seiner Fächerkombination setzt und wie sich die Unterrichtsstunden eines Schuljahres auf die verschiedenen Fächer des Lehrers verteilen. Sofern ein Lehrer nur ein Fach unterrichtet, stellte sich heraus, dass der von dem Lehrer für dieses eine Fach betriebene Aufwand sogar dann deutlich höher ausfallen kann, wenn es sich um ein Fach mit einem geringen Durchschnittsaufwand (z.B. Kunst oder Sport) handelt. Außerdem wirkt es sich auf die Arbeitsbelastung aus, wenn Parallelklassen in demselben Fach – insbesondere auch in einem Korrekturfach – unterrichtet werden und wenn in Fächern, die üblicherweise keinen Korrekturaufwand umfassen, Klausuren in den Differenzierungskursen (Jahrgangsstufe 9/10) und in der Sekundarstufe II geschrieben werden.

Wenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes eine weitere generelle Differenzierung insbesondere nach den unterrichteten Fächern – neben dem anerkannten Differenzierungskriterium der Schulform

vgl. zu diesem die Verschiedenheit der Ausbildungsziele sachgerecht würdigenden Kriterium: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 88.81 – NVWZ 1984, 107, 108; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 6 A 1572/00 – ; Urteil vom 15. Februar 1993 – 6 A 2345/90 – DOD 1993, 190, 191; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 – 2 A 12980/95 – NVwZ-RR 1998, 52, 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1989 – 4 S 2481/86 – NVwZ-RR 1990, 257, 259, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 4 S 425/98 – ZBR 1999, 233; Haug ZBR 1984, 294;

nicht vorsieht, ist dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal ein feiner austariertes System der Lehrerarbeitszeitregelung nach wie vor einen Verwaltungsaufwand auslösen würde, der auch nach den Feststellungen von Mummert und Partner (Seite 175) durch die Schulen schwerlich geleistet werden könnte. Schließlich gilt es im rechtlichen Zusammenhang des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls wie bei der oben unter 1. behandelten Frage der absoluten Höhe der Lehrerarbeitszeit zu berücksichtigen, dass der nicht auf die Unterrichtserteilung und die Korrekturen entfallende Anteil des Aufwandes an die Anforderungen angepasst werden kann, die der Dienstherr in Bezug auf die Arbeitsleistung dadurch normativ vorgibt, dass er innerhalb des Rahmens der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eine bestimmte Pflichtstundenzahl festlegt. Durch diese Anpassung an das vom Dienstherrn vorgegebene Anforderungsniveau können insbesondere höhere Belastungen, die in einigen Fächern durch Korrekturen anfallen, kompensiert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO; der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 ist erforderlich geworden, weil der Beklagte die vollständige Fassung des Gutachtens von Mummert und Partner entgegen der gerichtlichen Anforderung vom 22. März 2002 nicht vor dem Termin vom 17. April 2002 vorgelegt hat; dieses Versäumnis war auch schuldhaft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwG0 liegen angesichts einschlägiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

    1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
    2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf weist,
    3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. – Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzureichen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Fessler

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 4.090,34 Euro (8.000,- DM) festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Fessler