6 E 1097/07
2 M 26/07 Düsseldorf

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Oberstudienrätin Karin de Wit-Yokoi , Beerenkothen 33, 40882 Ratingen,
Vollstreckungsgläubigerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln, Az.: 00204/07 7/me,

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2,40474 Düsseldorf, Az.: 47.5-06/12755,
Vollstreckungsschuldner,

wegen Reduzierung der Pflichtstundenzahl; Androhung eines Zwangsgeldes
nach § 172 VwGO
hier: Beschwerde

hat der 6. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 16. Januar 2009

durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Willems ,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Klein Altstedde ,
den Richter am Verwaltungsgericht Borgschulze

auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2007

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der auf § 172 Satz 1 VwGO gestützte Antrag der Vollstreckungsgläubigerin,

dem Vollstreckungsschuldner zur Bescheidung ihres Antrags vom 31. Mai 2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2006 - 2 K 1526/05 - eine angemessene Frist zu setzen und für den Fall, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist beschieden werde, ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen,

hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung aus dem genannten Urteil durch den Bescheid der Schulleiterin des Gymnasiums Heißen vom 30. Juli 2007 nachgekommen. Der Bescheid steht in Einklang mit der in dem Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung.

Das Verwaltungsgericht hatte die in dem Klageverfahren streitgegenständliche ursprüngliche Entscheidung der Schulleiterin deswegen beanstandet, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004, eine PfIichtstunden-Bandbreite nicht einzuführen, rechtswidrig gewesen sei. Stütze der Schulleiter die Ablehnung einer Pflichtstundenreduzierung auf einen derartigen Beschluss, habe das Gericht unter Anlegung eines eingeschränkten Kontrollmaßstabs zu prüfen, ob die Entscheidung der Lehrerkonferenz von einem zutreffenden Normverständnis ausgehe, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruhe, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachte, sachfremde Erwägungen vermeide und mit dem Willkürverbot in Einklang stehe. Die Bandbreitenregelung dürfe insbesondere nicht aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Diesen Anforderungen habe der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004 nicht entsprochen. Er habe nicht auf einer zureichenden Tatsachengrundlage beruht, weil im Vorfeld der Beschlussfassung kein Modell für eine Bandbreitenregelung entwickelt worden sei. Die Lehrerkonferenz habe sich zudem von Erwägungen leiten lassen, die von einem unzutreffenden Normverständnis ausgegangen seien und keinen ausreichenden Bezug zu den Verhältnissen am Gymnasium Heißen aufgewiesen hätten.

Die dem Bescheid der Schulleiterin vom 30. Juli 2007 zugrunde liegenden Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 29. November 2006, mit denen die Einführung einer Pflichtstunden-Bandbreite erneut abgelehnt worden ist, sind unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Beschwerde zeigt keine zureichenden Anhaltspunkte für ihre Behauptung auf, dass die Lehrerkonferenz am 29. November 2006 die Einführung einer Bandbreitenregelung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt habe. Dies folgt weder aus dem Verfahren der geheimen Abstimmung noch aus den Abstimmungsergebnissen, die keinen Aufschluss über die für die Abstimmungsentscheidungen maßgeblichen Gründe der Konferenzmitglieder geben. Solche Gründe lassen sich auch nicht den protokollierten Diskussionsbeiträgen einzelner Konferenzteilnehmer oder den gegen die vorgeschlagenen Bandbreitenmodelle vorgetragenen Argumenten entnehmen. Diese Einzelaussagen wie etwa die von der Beschwerde angeführten Äußerungen, »dass man die Vorgabe eines veränderten Entlastungsmodells von Düsseldorf« erwarte, müssen nicht mit den Motiven für das Abstimmungsverhalten der einzelnen Gremiumsmitglieder übereinstimmen geschweige die Mehrheitsentscheidungen ausschlaggebend beeinflusst haben. Dass sich die Schulleitung für eine positive Beschlussfassung eingesetzt hat, gibt ebenfalls nichts für die von der Beschwerde behauptete »Blockadehaltung« der Lehrerkonferenz her. Einer solchen Wertung steht schon entgegen, dass die Lehrerkonferenz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) eine selbständige und eigenverantwortliche Entscheidung trifft, ohne an die Vorschläge der Schulleitung gebunden zu sein.

Soweit die Beschwerde rügt, die Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 29. November 2006 verstießen gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, weil die Vorschrift die Lehrerkonferenz zu einer positiven Entscheidung über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl verpflichte, entspricht dies nicht der für das Urteil vom 7. März 2006 maßgeblichen Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004 nicht aus diesem Grund beanstandet. Vielmehr kommt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass das Gericht eine ablehnende Entscheidung der Lehrerkonferenz zur Pflichtstunden-Bandbreite – etwa aus Gründen der Unterrichtsversorgung – bei Beachtung der in dem Urteil genannten Anforderungen für rechtlich zulässig gehalten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GFG.. Der Streitwert bemisst sich nach dem Erzwingungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, das dem Streitwert der Hauptsache entspricht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Willems   Klein Altstedde   Borgschulze
 

 

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